Erwin Denzler M.A.
Dozent für
Arbeits- und Sozialrecht

www.400-Euro.de 

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Stand 2003, die Grenzwerte können sich geringfügig verändert haben!

Anrechnung auf Sozialleistungen


Auch wenn das Einkommen aus einem 400-Euro-Job versicherungsfrei und pauschal versteuert ist, kann es trotzdem auf den Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Renten oder Ausbildungsförderung angerechnet werden. Bisher war teilweise die Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro identisch mit dem Freibetrag für Hinzuverdienst, besonders bei Renten. Mit der Erhöhung auf 400 Euro gilt das nicht mehr.

Die Regeln zur Anrechnung sind je nach Sozialleistung sehr unterschiedlich: mal zählt das Bruttogehalt, mal nur das Nettogehalt nach Abzug der Werbungskosten, manchmal spielt auch die Arbeitszeit eine Rolle. In jedem Fall muß dieses Einkommen gemeldet werden, wenn man eine Sozialleistung bezieht, die von Nebeneinkommen abhängig ist. Die zuständigen Behörden können auch von sich aus erfahren, daß man Nebeneinkünfte hat - und dann droht nicht nur die Rückzahlung der Sozialleistung, sondern zusätzlich ein Strafverfahren wegen Betrugs.

In manchen Fällen - aber nicht in allen! - zählt der "Übungsleiterfreibetrag" von 1.848 Euro im Jahr nicht zum anrechenbaren Einkommen. Wenn die Nebentätigkeit die Bedingungen dafür erfüllt, sollte man sich das vom Arbeitgeber bescheinigen lassen und bei der Meldung des Nebeneinkommens darauf hinweisen.

Auf dieser Seite finden Sie einige Hinweise zur Anrechnung eines 400-Euro-Nebenjobs bei einzelnen Sozialleistungen. Diese Darstellung ist nicht vollständig, beachten Sie die Links zu weiterführenden Informationen der zuständigen Behörden und melden Sie das Nebeneinkommen auch dann, wenn es Ihrer Meinung nach nicht angerechnet werden kann!

Arbeitslosengeld

Arbeitslose müssen zunächst zwei Bedingungen zur Arbeitszeit beachten:
  1. Die Arbeitslosigkeit ist beendet, wenn man 15 oder mehr Stunden in der Woche beschäftigt ist, egal wie hoch das Einkommen daraus ist.
  2. Das gleiche gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, aber wenn sie bereits "innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung" vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde, kann sie fortgeführt werden, sofern der Zeitaufwand bei weniger als 18 Stunden je Woche liegt.
In diesen Fällen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz. Bei einer Beschäftigung unterhalb von 15 Stunden wird das daraus erzielte Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Vom Bruttogehalt werden Steuern und SV-Beiträge abgezogen (entfällt bei einem 400-Euro-Job) und Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle). Außerdem bleibt ein Freibetrag von 20 % des Arbeitslosengeldes, mindestens aber 165 Euro im Monat.

Nicht angerechnet wird ein 400-Euro-Job, wenn man ihn innerhalb der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit bereits mindestens 10 Monate lang ausgeübt hatte. Hier zählt das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 10 Monate.

Der "Übungsleiterfreibetrag" zählt hier ebenfalls nicht zum anrechenbaren Einkommen, bei entsprechenden Tätigkeiten kann ein Arbeitsloser deshalb 319 Euro nebenbei verdienen (165 + 154 = 319).

Ausführlich zum Nebeneinkommen bei Arbeitslosigkeit: Merkblatt Nebeneinkommen der Bundesanstalt für Arbeit.

Familienversicherung (Krankenkasse)

Für die Familienversicherung war bis 1999 die Einkommensgrenze immer ebenso hoch wie die Geringfügigkeitsgrenze. In diesem Jahr (2003) liegt die Grenze bei 340 Euro, aber seit 1.4. für geringfügig Beschäftigte bei 400 Euro: wenn die mitversicherten Familienangehörigen neben einem 400-Euro-Job keine sonstigen Einkünfte haben, bleiben sie kostenfrei versichert. In Zweifelsfällen sollten Sie umgehend die Krankenkasse fragen, da andernfalls eine Rückzahlung sämtlicher Behandlungskosten und der dauerhafte Auschluß aus der gesetzlichen Krankenversicherung drohen.

Rentenversicherung

Bei bestimmten Rentenarten (nicht bei der Regelaltersrente ab 65) gibt es Hinzuverdienstgrenzen, die bisher ebenfalls (je nach Rentenart) oft bei 325 Euro lagen; eine geringfügge Beschäftigung nach altem Recht war also meistens ohne Auswirkung auf die Rente. Diese Grenze wurde nicht auf 400 Euro angehoben, sondern nur auf (für 2003) 340 Euro. Sie soll jährlich steigen.

Wenn Sie als Rentner unter 65 oder bei einer Hinterbliebenenrente eine Nebenbeschäftigung aufnehmen wollen, erkundigen Sie sich vorher bei der BfA oder LVA, ob und wie sich das auf die Rentenhöhe auswirken würde. Im Einzelfall kann die Grenze für einen Zusatzverdienst auch höher sein als 340 Euro.

Die BfA hat zu diesem Thema einige Broschüren veröffentlicht.

Ähnliche, aber nicht immer identische, Einkommensgrenzen gibt es auch in anderen Versorgungssystem, z.B. für Beamte.

BAföG

Die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ausbildungsförderung sind reichlich kompliziert - je nachdem welche Ausbildung gefördert wird und ob es um das Einkommen des Schüler/Studenten oder seiner Angehörigen geht, gelten unterschiedliche Regelungen. Das Bundesbildungsministerium hat dazu nähere Informationen im Internet:
Bafoeg-Fragen (dort auch auf "weiter" klicken, um zu den Freibeträgen zu kommen!). Studenten sollten auch klären, ob ein Nebeneinkommen Auswirkungen auf die Krankenversicherung hat.

Kindergeld

Auch wenn die Eltern noch Kindergeld beziehen, kann ein junger Mensch in einem 400-Euro-Job selbst Geld verdienen. Der Freibetrag liegt bei 7.188 Euro im Jahr, also wesentlich mehr als 400 Euro monatlich. Genauere Informationen dazu auf den Seiten der Arbeitsämter.

Bis zu welcher Höhe sich in diesem Fall ein Nebeneinkommen des Kindes lohnt, hängt von der Höhe des Kindergeldes ab. Für die ersten drei Kinder einer Familie liegt es bei 154 Euro monatlich (1.848 Euro im Jahr), für jedes weitere Kind bei 179 Euro monatlich (2.148 Euro im Jahr). Wenn der Vater oder die Mutter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, z.B. als BAT-Angestellte, erhöht sich das Kindergeld um ca. 87 Euro monatlich, die im Ortszuschlag enthalten sind (und als steuerpflichtiges Einkommen gelten). In diesem Fall würde der Wegfall des Kindergeldes etwa 2.630 Euro jährlich bedeuten (der genaue Betrag hängt u.a. von der Zahl der Kinder, der Steuerklasse und den Gesamteinkünften der Eltern ab).

Sozialhilfe

Für die Bezieher von Sozialhilfe wird nahezu jedes sonstige Einkommen angerechnet, da Sozialhilfe immer nachrangig ist. Trotzdem hat der Gesetzgeber festgelegt, daß Arbeitseinkommen nicht in voller Höhe die Sozialhilfe mindert. Der Grund dafür ist zum einen, daß SH-Empfänger einen Anreiz haben sollen zur Arbeitsaufnahme, zum anderen hat ein Erwerbstätiger höhere Lebenshaltungskosten (z.B. Kleidung). Deshalb muß ein Freibetrag "in jeweils angemessener Höhe" beachtet werden - genauer steht es leider nicht im Gesetz. Ein Sozialhilfeempfänger darf auch eine geringfügige Beschäftigung nicht mit der Begründung ablehnen, ihm würde sonst die Leistung gekürzt. Deshalb muß er solche Jobs annehmen und dem Sozialamt mitteilen, das dann entscheidet, welcher Freibetrag angemessen ist. Informationen dazu, welche Berechnungsart bei vielen Sozialämtern üblich ist, findet man auf den Seiten des Vereins Tacheles e.V. (keine amtliche Quelle).



(c) Erwin Denzler M.A. - Stand: 1.4.2003