Gesetzestexte zur geringfügigen Beschäftigung
Ein 325-Euro-Gesetz gibt es nicht - die für geringfügige Beschäftigungen
wichtigen Bestimmungen sind in mehreren Teilen des Sozialgesetzbuches und
im Einkommensteuergesetz zu finden. Daneben gelten auch sämtliche arbeitsrechtlichen
Gesetze.
Die wichtigsten Bestimmungen zu 325-Euro-Jobs und zum "Übungsleiterfreibetrag"
finden Sie auf dieser Seite, ergänzt durch Auszüge aus den Lohnsteuerrichtlinien.
Bitte beachten Sie, daß es sich um gekürzte Texte ohne Gewähr auf Richtigkeit
und Aktualität (der Stand ist i.d.R. Anfang 2002) handelt. Sie dienen nur
der Ergänzung zu den Informationen unter www.325-euro.de. Vollständige Gesetzestexte
findet man auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums und der AOK (siehe
"weitere Informationen.").
Übersicht:
Arbeitsrecht: Teilzeit- und Befristungsgesetz
Sozialversicherung: Gemeinsame Vorschriften, Arbeitsförderung, Krankenversicherung,
Rentenversicherung
Einkommen- und Lohnsteuer: Einkommensteuergesetz, Lohnsteuerrichtlinien
Arbeitsrecht:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit
kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer
teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt
eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist
ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des
Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt
es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer,
so ist der vergleichbare
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages
zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen
Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ausübt.
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit
nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(Bis zum 31.12.2000 galt statt dessen das Beschäftigungsförderungsgesetz:
§ 2 Verbot der unterschiedlichen Behandlung
(1) Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht
wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich
behandeln, es sei denn daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.)
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit
auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen
und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander
folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die
tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über
die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Sozialversicherung:
(SGB = Sozialgesetzbuch)
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche
ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht
übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen
nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer
1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige
Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes
1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung
eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht
der Arbeitsförderung.
§ 14 Arbeitsentgelt
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und
ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt
werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage
oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien
Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
SGB III: Arbeitsförderung (mit Arbeitslosenversicherung)
§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung;
abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige
Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres,
2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne
der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder eines witterungsbedingten
Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld oder
3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes
Buch, § 28 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs. 1 genannten
Gründe nur geringfügig beschäftigt sind.
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches ausübt,
ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt,
wenn diese Versicherungspflicht begründet.
§ 249 Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder
nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert
des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des
Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
§ 5 Versicherungsfreiheit
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit;
§ 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung
mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen
Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr.
1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für
die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich
erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Satz 1 Nr.
1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen
Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch
machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die
Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den
Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten
sind zusammenzurechnen.
§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und
in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs.
2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige
Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155
Euro.
§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) Die Beiträge werden getragen
1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig
beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 12 vom
Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht,
im Übrigen vom Versicherten,
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch, die in dieser
Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit
sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber
einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das
beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Das gilt nicht für Studierende, die nach
§ 5 Abs. 3 versicherungsfrei sind.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des
Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des §
111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
Einkommen- und Lohnsteuer
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 3 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind (...)
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege
alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur
Förderung gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)
bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen
für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen
die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen übersteigen.
39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der Arbeitgeber
Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte)
oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die Summe der anderen
Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist;
§ 39a Freibetrag, Hinzuberechnungsbetrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag
die Summe der folgenden Beträge eingetragen:
7.ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis
insgesamt bis zur Höhe, des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden
Jahresbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 6, bis zu dem nach der Steuerklasse
des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten
Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung
ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach
Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags
zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn
hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll auf
der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach
den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag
übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag
höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag
übersteigende Freibetrag einzutragen.
§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er ist
Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale
Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben
bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich
außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer
noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer
mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem
Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt
und
1.der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich
je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2.die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich
wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom
Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber
325 Euro im Monat nicht übersteigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unzulässig
1.bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt.
2.bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber
Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39 b bis 39 d dem Lohnsteuerabzug
unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3
anzuwenden.
Lohnsteuerrichtlinien 2002
Abschnitt 17 Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (§
3 Nr. 26 EStG)
Begünstigte Tätigkeiten
1.) Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer
haben miteinander gemeinsam, daß sie auf andere Menschen durch persönlichen
Kontakt Einfluß nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche
Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten
ist eine pädagogische Ausrichtung. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören
z.B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
z.B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung,
Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung
und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden
oder Diensthunden. Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfaßt
außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch
ambulante Pflegedienste, z.B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege,
bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr, bei der
Altenhilfe entsprechend dem § 75 des Bundessozialhilfegesetzes, z.B. Hilfe
bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme
altersgerechter Dienste und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und
Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer. Eine Tätigkeit,
die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende
oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen
Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z.B. Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein.
Nebenberuflichkeit
2.) Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf
das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen
nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf
ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten im Sinne
des § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt
zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn
sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs
darstellen, z.B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des
Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen.
Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der
Haupttätigkeit anzusehen ist.
Arbeitgeber / Auftraggeber
3.) Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder
im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische
Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht: Bund,
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,
Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer, Ärztekammer, Universitäten
oder die Träger der Sozialversicherung. Zu den Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen
und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und
nach der tatsächlichen Geschäftführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den
begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband,
Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber
/ Arbeitgeber, so kann der Steuerfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
4.) Die Begriffe der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich
aus den §§ 52 bis 54 AO und der Anlage 7 zu R 111 EStR. Eine Tätigkeit dient
auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesem
Zweck nur mittelbar zugute kommt.
5.) Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer
juristischen Person ausgeübt, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, so ist im allgemeinen davon
auszugehen, daß die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten
Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem
sogenannten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO ausgeübt wird, z.B.
nebenberuflicher Übungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen nach § 67 a
Abs. 1 AO, nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung
oder der freiwilligen Erziehungshilfe nach § 68 Nr. 5 AO. Eine Tätigkeit in
einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im übrigen
steuerbegünstigten juristischen Person (§§ 64, 14 AO) erfüllt dagegen das
Merkmal der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
nicht.
6.) Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine
juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z.B. nebenberufliche Lehrtätigkeit
an einer Universität, nebenberufliche Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr,
nebenberufliche Fortbildungstätigkeit für eine Anwalts- oder Ärztekammer.
Dem steht nicht entgegen, daß die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen
Person des öffentlichen Rechts fallen kann.
Gemischte Tätigkeiten
7.) Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit,
die unter § 3 Nr. 26 EStG fällt und teils für eine andere Tätigkeit gezahlt
werden, so ist lediglich der entsprechende Anteil nach § 3 Nr. 26 EStG der
Steuerfreibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen
Vorschriften, z. B. nach § 3 Nr. 9, 12, 16, 39 EStG bleibt unberührt; wenn
auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26 EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften
anwendbar sind, so sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden,
die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.
Höchstbetrag
8.) Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG
sind bis zur Höhe von 1848 EUR steuerfrei. Es handelt sich hierbei um einen
Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte
Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die
begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
9.) Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien
Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig
auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag in Höhe von 1848 EUR übersteigen.
In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen,
soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Lohnsteuerverfahren
10.) Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien
Höchstbetrags von 1848 EUR jährlich nicht erforderlich; das gilt auch dann,
wenn feststeht, daß das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs
besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen,
daß die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis
berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist
zum Lohnkonto zu nehmen.
Abschnitt 21d Arbeitslohn für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
1.) Der Arbeitslohn (LStR 70) aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12
% des Arbeitsentgelts zu entrichten hat und die Summe der anderen Einkünfte
des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Maßgeblich ist der Einkünftebegriff
des § 2 Abs. 1 EStG. Hierzu gehören auch Einkünfte aus weiteren oder ehemaligen
Beschäftigungsverhältnissen, Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten
und den Sparer-Freibetrag übersteigen, der Ertragsanteil bei Renten
nach Abzug der Werbungskosten sowie Unterhaltszahlungen des geschiedenen
Ehegatten, soweit dieser hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen
kann. Es kommt nicht darauf an, ob auf die weiteren Einkünfte tatsächlich
Steuern zu entrichten sind. Steuerfreie Einnahmen (z. B. nach § 3 Nr. 26
EStG) und pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Einkünfte
des Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen.
2.) Die Steuerfreiheit im Lohnsteuerabzugsverfahren setzt neben der
Pflicht zur Entrichtung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung
die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (LStR 113a) durch den Arbeitnehmer
voraus. Die Steuerfreiheit kann auch noch im Veranlagungsverfahren beantragt
werden (LStR § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
LStR Abschnitt 113a Freistellungsbescheinigung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
1.) Der Arbeitnehmer kann die Bescheinigung zur Freistellung des Arbeitslohns
aus einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis (LStR 21d) nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.
Der Antrag kann bis zum Ende des Kalenderjahrs gestellt werden. Ist der
Arbeitnehmer in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig,
erteilt das Finanzamt auf Antrag mehrere Freistellungsbescheinigungen, wenn
die Summe der Arbeitslöhne aus allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
325 EUR monatlich nicht übersteigt. Andernfalls sind die Anträge insgesamt
abzulehnen.
2.) Die Freistellungsbescheinigung wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Laufe des Kalenderjahrs
führt nicht dazu, daß die Steuerfreiheit für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume
rückgängig gemacht werden muß. Hier erfolgt die Korrektur gegebenenfalls
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 2a EStG).