325-Euro-Jobs in der Sozialversicherung:


Sie finden hier:
  • Was ist geringfügig?
  • Schwankende Arbeitszeiten
  • Unvorhergesehene Mehrarbeit
  • Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen
  • Die Arbeitnehmerin hat mehrere Jobs
  • Was zählt als Bruttogehalt?
  • Der Arbeitgeber muß Pauschalbeiträge bezahlen
  • Die Arbeitnehmerin kann freiwillig den Rentenbeitrag erhöhen
  • Arbeitslose mit 325-Euro-Job
  • Abgrenzung zu anderen versicherungsfreien Tätigkeiten
  • Wie sind geringfügig Beschäftigte versichert?
  • Für Arbeitgeber: Nachzahlungen werden teuer


  • Neu: Das Mainzer Modell - Zuschüsse bei Gehältern von 325 bis 897 (1.707) Euro

    Was ist geringfügig?

    In der Sozialversicherung gibt es zwei Bedingungen für eine geringfügige Beschäftigung, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen:
  • Das Arbeitsentgelt (brutto) darf nicht höher als 325 Euro im Monat sein.
  • Die Arbeitszeit muß unter 15 Stunden in der Woche liegen.
  • Dabei geht es jeweils um die regelmäßige Arbeitszeit und um das regelmäßige Arbeitsentgelt. Das bedeutet, daß nicht jede einzelne Woche oder jeder einzelne Monat zählt, sondern der Durchschnitt.

    Schwankende Arbeitszeiten:

    Es kann sein, daß eine Verkäuferin in einem Spielwarengeschäft von Januar bis November jeweils 8 Stunden wöchentlich arbeitet und 258 Euro monatlich verdient, im Dezember aber 16 Std./Woche für 516 Euro, weil dann mehr Arbeit anfällt. Sie ist trotzdem geringfügig beschäftigt, weil ihr Durchschnittsgehalt bei 279,50 Euro liegt und ihre Durchschnittsarbeitszeit bei 8,66 Std./Woche. Auch im Dezember bleibt sie versicherungsfrei.

    Unvorhergesehene Mehrarbeit:

    Etwas anderes gilt, wenn die Mehrarbeit nicht von vorneherein vereinbart ist (wie bei der Spielwarenverkäuferin im Dezember), sondern unerwartet anfällt. Das ist z.B. der Fall. wenn die geringfügig Beschäftigte als Vertretung für erkrankte Kolleginnen Mehrarbeit leistet. Die Sozialversicherungsträger halten das Arbeitsverhältnis trotzdem für geringfügig, wenn solche Mehrarbeit höchstens in zwei Monaten jährlich anfällt. Die geringfügig Beschäftigte bleibt deshalb versicherungsfrei, wenn sie zwar monatlich 325 Euro verdient, im August und September aber als Vertretung einer ausgefallenen Kollegin Vollzeit arbeitet und entsprechend mehr verdient.

    Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen:

    Wenn Sonderzahlungen regelmäßig anfallen, müssen sie auf das Monatsgehalt angerechnet werden. Wer monatlich 325 Euro verdient und zusätzlich Weihnachtsgeld bekommt, hat jedenfalls im Durchschnitt die Gehaltsgrenze überschritten - nicht nur im Dezember, sondern im ganzen Jahr. Wenn ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld vereinbart ist - auch wenn es tariflich oder nach dem Gleichheitsgrundsatz gezahlt werden muß - darf das laufende Monatsgehalt deshalb höchstens bei 300 Euro liegen. Das Jahresgehalt läge dann bei 3.900 Euro, ein Zwölftel davon wäre gerade noch versicherungsfrei. Neben dem Weihnachtsgeld ist vor allem auch das Urlaubsgeld zu beachten.

    Die Arbeitnehmerin hat mehrere Jobs:

    Geändert hat sich 1999 vor allem die Regelung für mehrfach beschäftigte Arbeitnehmer. Früher wurden nur alle geringfügigen Beschäftigungen untereinander addiert; wer also z.B. zwei Jobs zu je 400 DM hatte, überschritt die Grenze von damals 630 DM: beide Jobs waren versicherungspflichtig. Das gilt jetzt immer noch, aber außerdem werden auch Teil- oder Vollzeitstellen mit berücksichtigt, die für sich allein bereits versicherungspflichtig sind. Man kann also nicht mehr im Hauptberuf sozialversichert sein und zusätzlich beitragsfrei einen 325-Euro-Job haben.

    Das gilt aber nur, wenn der Hauptjob sozialversicherungspflichtig ist. Ein Polizeibeamter kann nebenbei als Kellner auf 325-Euro-Basis arbeiten, weil seine Haupttätigkeit bei der Polizei ein versicherungsfreies Beamtenverhältnis ist. Eine angestellte Krankenschwester kann das nicht. Die Ausnahme trifft vor allem für hauptberufliche Beamte, Selbständige und Sozialleistungsempfänger (Rentner, Arbeitslose usw.) zu. Daß diese Personen im 325-Euro-Nebenjob sozialversicherungsfrei sind, bedeutet aber nicht, daß auch keine Lohnsteuer anfällt. Mehr dazu im Abschnitt Steuern!

    Eine Sonderregelung gilt für die Arbeitslosenversicherung: hier werden wie vor 1999 nur geringfügige Beschäftigungen berücksichtigt. Zwei Jobs zu je 300 Euro sind also versicherungspflichtig, aber der 325-Euro-Job neben dem Hauptberuf bleibt für alle Arbeitnehmer frei in der Arbeitslosenversicherung.

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen zu informieren. Unterläßt er dies, muß er mit erheblichen Nachzahlungen rechnen, falls später rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt wird.
    Diese Regelung wurde zum 1.1.2003 geändert! Siehe http://www.400-euro.de

    Was zählt als Bruttogehalt?

    Für die 325-Euro-Grenze zählt zum Gehalt alles, was der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält - neben dem Grundgehalt auch Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten, besondere Tätigkeiten usw. Zur Bezahlung von Überstunden und Mehrarbeit: siehe oben "unvorhergesehene Mehrarbeit."

    Zum Gehalt zählt auch, was der Arbeitnehmer eigentlich bekommen müßte, aber tatsächlich nicht erhalten hat. Wenn z.B. ein tarifgebundener Arbeitnehmer entsprechend der Arbeitszeit eigentlich 350 Euro monatlich bekommen müßte, aber nur 325 Euro gezahlt werden, ist er trotzdem versicherungspflichtig und die Beiträge müssen aus 350 Euro gezahlt werden. Dasselbe gilt, wenn Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld besteht, es aber tatsächlich nicht gezahlt wird. Beachten Sie dazu das Stichwort "Gleichbehandlung" im Abschnitt "Arbeitsrecht."

    Die Behandlung von Einmalzahlungen wurde zum 1.1.2003 geändert! Siehe http://www.400-euro.de

    Nicht zum Bruttogehalt zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen z.B. für Fahrtkosten, private Kfz-Nutzung, Kleidergeld. Auch der pauschale Freibetrag für nebenberufliche Lehrer, Ausbilder, Trainer, Betreuer, Pflegekräfte und Künstler ist nicht Teil des Bruttogehaltes im Sinne der Sozialversicherung. Diese Berufsgruppen können deshalb oft bis zu 479 Euro monatlich beitragsfrei verdienen. Mehr dazu hier.

    Der Arbeitgeber muß Pauschalbeiträge zahlen:

    Die Versicherungsfreiheit bedeutet nur, daß der Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen muß. Der Arbeitgeber muß Pauschalbeiträge zahlen:
  • 10 % vom Gehalt für die Krankenkasse des Mitarbeiters, falls dieser gesetzlich versichert ist (z.B. familienversichert über Eltern oder Ehegatte, freiwillig versichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse). Daraus entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Krankenversicherung, auch nicht auf Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, entfällt dieser Pauschalbeitrag.
  • 12 % vom Gehalt für die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser Beitrag wird dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben, wirkt sich also auf die Rentenhöhe später aus. Außerdem wird ein Jahr Beschäftigung auf dieser Basis mit 2,7 Monaten auf rentenrechtliche Wartezeiten angerechnet.
  • Für den Arbeitgeber entstehen damit Lohnnebenkosten in Höhe von 22 % - bei genau 325 Euro wären dies 71,50 Euro, also laufende Personalkosten von 396,50 Euro. Wäre der Arbeitnehmer voll versicherungspflichtig und bei einer durchschnittlich teuren Krankenkasse, müßte der Arbeitgeber monatlich etwa 392 Euro zahlen. Die weitverbreitete Meinung, Arbeitgeber würden durch 325-Euro-Jobs Kosten sparen, ist deshalb falsch. Nur der Arbeitnehmer spart durch den Wegfall seiner Beitragsanteile. Der Arbeitgeber darf die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nicht vom Gehalt abziehen.

    Die Arbeitnehmerin kann freiwillig den Rentenbeitrag erhöhen:

    Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bringt nur recht geringe Rentenansprüche. Wer ein Jahr lang 325 Euro verdient, erhöht damit seine spätere Monatsrente um nur 2,17 Euro. Das liegt daran, daß das Gehalt bereits niedrig und der Pauschalbeitrag von 12 % deutlich geringer ist als der normale Rentenbeitrag von 19,1 %. Wenn der Arbeitnehmer vollwertig rentenversichert sein möchte, kann er die Differenz selbst zahlen, das wären derzeit 7,1 % (bei 325 Euro also 23,08 Euro, die dann vom Gehalt abgezogen werden). Der Arbeitnehmer erwirbt durch einen Jahresbeitrag (276,96 Euro) einen weiteren Anspruch von 1,29 Euro Monatsrente. Er muß mindestens 83 Jahre alt werden, um wenigstens die eingezahlten Beiträge unverzinst wieder zurück zu bekommen. Die Rentensteigerung lohnt sich deshalb, verglichen mit einer privaten Geldanlage, sicher nicht. Wichtiger könnte sein, daß durch die Beitragserhöhung alle Monate voll zählen für Wartezeiten. Dadurch kann im Einzelfall ein Anspruch auf vorzeitige Renten (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) oder auf Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Kuren) bestehen. Das hängt allerdings sehr vom Einzelfall ab und ist am ehesten für ältere Beschäftigte etwa ab 50 von Bedeutung. In diesem Fall sollte man sich von der Versicherungsanstalt persönlich beraten lassen.

    Wenn das Gehalt geringer als 155 Euro monatlich ist, muß der Arbeitnehmer mehr als 7,1 % davon zahlen, wenn er versicherungspflichtig sein will. Sein Anteil und der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers müssen zusammen nämlich mindestens 29,61 Euro betragen.

    Der Arbeitgeber muß geringfügig Beschäftigte schriftlich darauf hinweisen, daß sie auf eigenen Wunsch zusätzliche Beiträge zahlen können. Dabei sollte er sich schriftlich bestätigen lassen, ob diese Möglichkeit gewünscht wird oder nicht.

    Arbeitslose mit 325-Euro-Job:

    Auch wer arbeitslos ist und Leistungen vom Arbeitsamt bezieht, kann gleichzeitig einen 325-Euro-Job haben. Wer weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, gilt trotzdem als arbeitslos. Dabei gibt es einige Einschränkungen:
  • Der Arbeitslose muß jederzeit in der Lage sein, eine vom Arbeitsamt angebotene Stelle anzutreten. Das könnte schwierig sein, wenn der 325-Euro-Job mit den angebotenen Arbeitszeiten nicht vereinbar ist und aufgrund der Kündigungsfristen nicht kurzfristig beendet werden kann. Dassellbe gilt, wenn das Arbeitsamt die Teilnahme an einer Weiterbildung verlangt.
  • Das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Für die Anrechnung gilt: es zählt das Netto-Einkommen (nach Abzug der Werbungskosten). Ein Freibetrag von 20 % des Arbeitslosengeldes, mindestens aber 165 Euro, wird nicht angerechnet. Der "Übungsleiterfreibetrag" gilt auch für die Arbeitslosenversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Ein Arbeitsloser mit entsprechendem Nebenjob (z.B. als Pflegekraft) kann deshalb 319 Euro (165 + 154) nebenbei ohne Kürzung des Arbeitslosengeldes verdienen. Höhere Freibeträge sind möglich, wenn der Arbeitslose mindestens 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt war. Das Nebeneinkommen muß auf jeden Fall, auch wenn es unter den Freibeträgen ist, dem Arbeitsamt gemeldet werden.

    Abgrenzung zu anderen versicherungsfreien Tätigkeiten

    Ab 1.4.2003 gilt in allen Punkten "400 Euro" statt "325 Euro"!

    Die 325-Euro-Beschäftigungen sind nicht die einzige Form sozialversicherungsfreier Arbeit. Sonderregelungen gibt es auch für:
  • Kurzfristige Beschäftigungen: wenn eine Beschäftigung auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird, ist sie ebenfalls geringfügig. Verschiedene Beschäftigungen dieser Art werden zusammengerechnet und dürfen innerhalb von 12 Monaten (ab 1.4.: innerhalb eines Kalenderjahres) die Grenzen nicht überschreiten. Die Höhe des Gehalts spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber zahlt keine pauschalen Beiträge. Die Lohnsteuer kann in bestimmten Fällen pauschaliert werden. Eine kurzfristige Beschäftigung kann zusätzlich zu einem 325-Euro-Job ausgeübt werden, beide bleiben sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung für den 325-Euro-Job entfällt allerdings.
  • Werkstudenten: Studierende an Hochschulen und Fachschulen können neben dem Studium als Arbeitnehmer tätig sein und bleiben versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; Rentenbeiträge müssen seit 1996 gezahlt werden. Die Beschäftigung muß auf 20 Stunden wöchentlich begrenzt sein, Ausnahmen gibt es für Arbeitszeiten am Wochenende und in den Ferien. Die Höhe des Gehalts spielt keine Rolle. Erfüllt der Student als Arbeitnehmer gleichzeitig die Bedingungen der 325-Euro-Regelung, so gilt diese vorrangig - also Pauschalbeiträge des Arbeitgebers, aber keine Rentenversicherungspflicht. Für den Arbeitgeber ist es deshalb günstiger, einen Studenten knapp über der 325-Euro-Grenze zu beschäftigen. Dann muß er nur 9,55 % Rentenversicherung zahlen.
  • Praktikanten: Je nach Art des Praktikums kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen oder auch nicht. Ggf. gelten Sonderregelungen für einzelne Zweige der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber sollte deshalb im Einzelfall eine Entscheidung der Krankenkasse über die Versicherungspflicht verlangen.
  • Selbständige Tätigkeiten (sog. freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Honorarkräfte): wenn kein Arbeitsverhältnis sondern eine selbständige Tätigkeit vorliegt, besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Beitragszahlung. Der Mitarbeiter selbst ist in bestimmten Fällen rentenversicherungspflichtig und muß diesen Beitrag alleine tragen. Für diese Rentenversicherungspflicht bei bestimmten selbständigen Tätigkeiten (z.B. Lehrer und Dozenten) gilt ebenfalls die 325-Euro-Grenze. Lohnsteuer wird nicht abgeführt, der Mitarbeiter ist für die Zahlung aller Steuern (z.B. auch Gewerbe- und Umsatzsteuer) selbst verantwortlich. Arbeitsrechtliche Gesetze und Tarifverträge gelten nicht. Aber: die Abgrenzung zwischen "Selbständiger" und "Arbeitnehmer" kann sehr schwierig sein. Auch wenn im Vertrag steht, daß kein Arbeitsverhältnis begründet wird, kann aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der angeblich Selbständige doch als Arbeitnehmer gelten. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen dann vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
  • Wie sind geringfügig Beschäftigte versichert?

    Auch wenn "325 Euro" bedeutet, daß man sozialversicherungsfrei beschäftigt ist, besteht trotzdem in vielen Fällen ein gewisser Versicherungsschutz. Dabei muß man zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterscheiden:

    Unfallversicherung: Hier gilt die 325-Euro-Grenze nicht. Der Arbeitgeber muß auch für diese Arbeitnehmer Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen, und nach einem Arbeitsunfall haben sie Anspruch auf alle Leistungen.

    Arbeitslosenversicherung: Kein Versicherungsschutz. Verliert der Arbeitnehmer seinen 325-Euro-Job, erhält er daraus auch kein Arbeitslosengeld.

    Rentenversicherung: Bisher erworbene Ansprüche bleiben selbstverständlich erhalten, aber der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bringt nur sehr geringe zusätzliche Ansprüche. Der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche durch eigene Beiträge etwas erhöhen (siehe oben).

    Krankenversicherung: Durch den 325-Euro-Job entsteht kein neuer Anspruch. In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer allerdings kostenlos krankenversichert sein, weil für die Familienversicherung die Einkommensgrenze höher liegt (335 Euro). Eine Familienversicherung setzt voraus, daß der Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Bis zum 18. Lebensjahr (während der Ausbildung länger) kann man auch über die Eltern familienversichert sein. Die Familienversicherung gilt nur für die medizinischen Leistungen der Krankenkassen, ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, hat er keinen Einkommensersatz (Ausnahme: Arbeitsunfall).

    Nicht familienversichert ist man z.B. wenn:

  • der Ehegatte privat versichert ist
  • die Altersgrenzen für die Versicherung bei den Eltern überschritten sind und man nicht verheiratet ist
  • man zusätzlich zu den 325 Euro noch mehr als 10 Euro monatlich sonstige Einnahmen hat (z.B. Zinseinnahmen aus einem Sparbuch, Vermietung, selbständige Einkünfte)
  • Deshalb sollte die Frage der Familienversicherung immer individuell mit der Krankenkasse geklärt werden. Wer nicht familienversichert ist, und auch nicht z.B. als Arbeitsloser, Rentner oder Student krankenversichert ist, sollte sich nach der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung erkundigen. Das kostet allerdings je nach Kasse mindestens etwa 120 Euro monatlich (einschließlich Pflegeversicherung).

    Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung. Wer kostenlos bei einer Krankenkasse familienversichert ist, ist dort auch kostenlos pflegeversichert. Wer sich freiwillig krankenversichert, muß bei derselben Kasse auch pflegeversichert sein.

    Für Arbeitgeber: Nachzahlungen werden teuer

    Die zahlreichen Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit können leicht dazu führen, daß ein Arbeitgeber die Versicherungspflicht falsch beurteilt. Im Sozialversicherungsrecht ist der Arbeitgeber haftbar für korrekte Meldungen und Beitragszahlungen.

    Irrtümer können vor allem dadurch entstehen, daß der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Teilzeitarbeit übersieht. Wenn z.B. der Arbeitnehmer untertariflich bezahlt wird (sofern ein Tarif anzuwenden wäre!) oder Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld nur für geringfügig Beschäftigte nicht gezahlt wurden, war das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt zu niedrig. Für die Sozialversicherungspflicht ist aber entscheidend, auf welches Gehalt Anspruch bestand - auch wenn tatsächlich weniger ausbezahlt wurde.

    Die Behandlung von Einmalzahlungen wurde zum 1.1.2003 geändert! Siehe http://www.400-euro.de

    Dazu ein Bespiel: Ein Mitarbeiter verdient monatlich 325 Euro, der Arbeitgeber zahlt 22 % Pauschalbeiträge. Bei einer Betriebsprüfung fällt auf, daß in diesem Unternehmen alle Arbeitnehmer ein dreizehntes Gehalt als Weihnachtsgeld erhalten, nur die geringfügig Beschäftigten nicht. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Teilzeitgesetzes ergibt sich damit, abweichend vom Arbeitsvertrag, auch für den vermeintlich geringfügig Beschäftigten Anspruch auf 13 Gehälter zu je 325 Euro, die Versicherungspflichtgrenze ist damit überschritten. Während die Nachforderung des Arbeitnehmers in diesem Fall relativ gering ausfällt - bei kurzen Ausschlußfristen wird sie auch oft ganz entfallen - muß der Arbeitgeber mit erheblichen Nachzahlungen an die Sozialversicherung rechnen. Beitragsansprüche verjähren in der Regel nach vier Kalenderjahren, d.h. es müssen bis zu fünf Jahresbeiträge nachgezahlt werden. Bei einem Gehalt von 13mal 325 Euro wären dies etwa 8660 Euro an Beitragsschulden zuzüglich Säumniszuschläge. Etwa die Hälfte davon hat der Arbeitgeber bereits mit den Pauschalbeiträgen gezahlt (aber erst seit April 1999!), so daß es im wesentlichen um die Nachzahlung des Arbeitnehmeranteils geht. Auch dafür haftet nur der Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse. Er darf vom Gehalt rückwirkend nur für die letzten drei Abrechnungen den Arbeitnehmeranteil abziehen. Der Mitarbeiter muß also nur mit einer einmaligen Sonderbelastung von etwa 200 Euro rechnen (und natürlich laufenden Beitragsabzug in der Zukunft), erwirbt aber gleichzeitig für bis zu fünf Jahre nachträglich Versicherungsansprüche.

    Zu solchen Nachforderungen kann es in erster Linie kommen, wenn bei der Betriebsprüfung Fehler festgestellt werden. Auch der Arbeitnehmer kann eine Überprüfung veranlassen. So lange alles reibungslos läuft, ist er zwar meist mit der Versicherungsfreiheit einverstanden. Spätestens nach einer Kündigung wird er bemerken, daß er nicht arbeitslosenversichert war. Wenn er sich dann gegenüber dem Arbeitsamt darauf beruft, daß ohne Verstoß gegen das Teilzeitgesetz Beiträge gezahlt worden wären, müssen die Sozialversicherungsträger diesen Hinweis überprüfen. Der Arbeitnehmer kann dadurch nur gewinnen: wird nachträglich Versicherungspflicht festgestellt, bekommt er Arbeitslosengeld und Rentenpunkte. Einen Beitragsabzug muß er nicht mehr befürchten, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Sofern er nicht selbst die falsche Beurteilung verschuldet hat, etwa durch das Verschweigen von Nebenjobs, kann der Arbeitgeber keine Beteiligung an der Beitragszahlung mehr fordern.

    Das Mainzer Modell: Zuschüsse bei mehr als 325 Euro

    Die 325-Euro-Regelung hat einen Nachteil: wer nur wenig mehr als 325 Euro verdient, hat durch die Versicherungspflicht sofort ein erheblich geringeres Nettogehalt. Bei 330 Euro liegt es bei nur noch etwa 260 Euro (in Steuerklassen V und VI noch weniger). Dieser plötzliche Sprung ab 325,01 Euro Bruttogehalt ist seit März 2002 durch das Mainzer Modell des Kombilohns für einige Betroffene abgemildert worden. Das Arbeitsamt zahlt Zuschüsse zu den SV-Beiträgen und einen Zuschlag zum Kindergeld für Geringverdiener. Aber nicht für alle - die wichtigsten Bedingungen sind:
    Für 325-Euro-Jobber könnte sich damit eine Ausdehnung der Arbeitszeit auch um nur wenige Stunden wöchentlich lohnen. Auch der Arbeitgeber kann einen Zuschuss erhalten. Nähere Informationen zu diesem Förderprogramm finden Sie beim Bundesabeitsministerium und beim Presseamt der Bundesregierung. Zuständig für die Beratung im Einzelfall ist das örtliche Arbeitsamt.


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    Lohnsteuer bei 325-Euro-Jobs