325-Euro-Jobs in der Sozialversicherung:
Sie finden hier: Was ist geringfügig?
Schwankende Arbeitszeiten
Unvorhergesehene Mehrarbeit
Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen
Die Arbeitnehmerin
hat mehrere Jobs
Was zählt als Bruttogehalt?
Der Arbeitgeber
muß Pauschalbeiträge bezahlen
Die Arbeitnehmerin
kann freiwillig den Rentenbeitrag erhöhen
Arbeitslose mit 325-Euro-Job
Abgrenzung zu anderen versicherungsfreien
Tätigkeiten
Wie sind geringfügig
Beschäftigte versichert?
Für Arbeitgeber: Nachzahlungen werden
teuer
Neu: Das Mainzer Modell - Zuschüsse bei Gehältern
von 325 bis 897 (1.707) Euro
Was ist geringfügig?
In der Sozialversicherung gibt es zwei Bedingungen für eine geringfügige
Beschäftigung, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen: Das
Arbeitsentgelt (brutto) darf nicht höher als 325 Euro im Monat sein.
Die Arbeitszeit muß unter 15 Stunden in der Woche liegen.
Dabei geht es jeweils um die regelmäßige Arbeitszeit und um das regelmäßige
Arbeitsentgelt. Das bedeutet, daß nicht jede einzelne Woche oder jeder
einzelne Monat zählt, sondern der Durchschnitt.
Schwankende Arbeitszeiten:
Es kann sein, daß eine Verkäuferin in einem Spielwarengeschäft von Januar
bis November jeweils 8 Stunden wöchentlich arbeitet und 258 Euro monatlich
verdient, im Dezember aber 16 Std./Woche für 516 Euro, weil dann mehr
Arbeit anfällt. Sie ist trotzdem geringfügig beschäftigt, weil ihr Durchschnittsgehalt
bei 279,50 Euro liegt und ihre Durchschnittsarbeitszeit bei 8,66 Std./Woche.
Auch im Dezember bleibt sie versicherungsfrei.
Unvorhergesehene Mehrarbeit:
Etwas anderes gilt, wenn die Mehrarbeit nicht von vorneherein vereinbart
ist (wie bei der Spielwarenverkäuferin im Dezember), sondern unerwartet
anfällt. Das ist z.B. der Fall. wenn die geringfügig Beschäftigte als Vertretung
für erkrankte Kolleginnen Mehrarbeit leistet. Die Sozialversicherungsträger
halten das Arbeitsverhältnis trotzdem für geringfügig, wenn solche Mehrarbeit
höchstens in zwei Monaten jährlich anfällt. Die geringfügig Beschäftigte
bleibt deshalb versicherungsfrei, wenn sie zwar monatlich 325 Euro verdient,
im August und September aber als Vertretung einer ausgefallenen Kollegin
Vollzeit arbeitet und entsprechend mehr verdient.
Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen:
Wenn Sonderzahlungen regelmäßig anfallen, müssen sie auf das Monatsgehalt
angerechnet werden. Wer monatlich 325 Euro verdient und zusätzlich Weihnachtsgeld
bekommt, hat jedenfalls im Durchschnitt die Gehaltsgrenze überschritten
- nicht nur im Dezember, sondern im ganzen Jahr. Wenn ein 13. Monatsgehalt
als Weihnachtsgeld vereinbart ist - auch wenn es tariflich oder nach
dem Gleichheitsgrundsatz gezahlt werden muß - darf das laufende Monatsgehalt
deshalb höchstens bei 300 Euro liegen. Das Jahresgehalt läge dann bei 3.900
Euro, ein Zwölftel davon wäre gerade noch versicherungsfrei. Neben dem
Weihnachtsgeld ist vor allem auch das Urlaubsgeld zu beachten.
Die Arbeitnehmerin
hat mehrere Jobs:
Geändert hat sich 1999 vor allem die Regelung für mehrfach beschäftigte
Arbeitnehmer. Früher wurden nur alle geringfügigen Beschäftigungen untereinander
addiert; wer also z.B. zwei Jobs zu je 400 DM hatte, überschritt die Grenze
von damals 630 DM: beide Jobs waren versicherungspflichtig. Das gilt jetzt
immer noch, aber außerdem werden auch Teil- oder Vollzeitstellen mit berücksichtigt,
die für sich allein bereits versicherungspflichtig sind. Man kann also
nicht mehr im Hauptberuf sozialversichert sein und zusätzlich beitragsfrei
einen 325-Euro-Job haben.
Das gilt aber nur, wenn der Hauptjob sozialversicherungspflichtig ist.
Ein Polizeibeamter kann nebenbei als Kellner auf 325-Euro-Basis arbeiten,
weil seine Haupttätigkeit bei der Polizei ein versicherungsfreies Beamtenverhältnis
ist. Eine angestellte Krankenschwester kann das nicht. Die Ausnahme trifft
vor allem für hauptberufliche Beamte, Selbständige und Sozialleistungsempfänger
(Rentner, Arbeitslose usw.) zu. Daß diese Personen im 325-Euro-Nebenjob
sozialversicherungsfrei sind, bedeutet aber nicht, daß auch keine Lohnsteuer
anfällt. Mehr dazu im Abschnitt Steuern!
Eine Sonderregelung gilt für die Arbeitslosenversicherung: hier werden
wie vor 1999 nur geringfügige Beschäftigungen berücksichtigt. Zwei Jobs
zu je 300 Euro sind also versicherungspflichtig, aber der 325-Euro-Job
neben dem Hauptberuf bleibt für alle Arbeitnehmer frei in der Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen
zu informieren. Unterläßt er dies, muß er mit erheblichen Nachzahlungen
rechnen, falls später rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt wird.
Diese Regelung wurde zum 1.1.2003 geändert! Siehe
http://www.400-euro.de
Was zählt als Bruttogehalt?
Für die 325-Euro-Grenze zählt zum Gehalt alles, was der Arbeitnehmer
für seine Tätigkeit erhält - neben dem Grundgehalt auch Zuschläge für ungünstige
Arbeitszeiten, besondere Tätigkeiten usw. Zur Bezahlung von Überstunden
und Mehrarbeit: siehe oben "unvorhergesehene Mehrarbeit."
Zum Gehalt zählt auch, was der Arbeitnehmer eigentlich bekommen müßte,
aber tatsächlich nicht erhalten hat. Wenn z.B. ein tarifgebundener Arbeitnehmer
entsprechend der Arbeitszeit eigentlich 350 Euro monatlich bekommen müßte,
aber nur 325 Euro gezahlt werden, ist er trotzdem versicherungspflichtig
und die Beiträge müssen aus 350 Euro gezahlt werden. Dasselbe gilt, wenn
Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld besteht, es aber tatsächlich nicht gezahlt
wird. Beachten Sie dazu das Stichwort "Gleichbehandlung" im Abschnitt "Arbeitsrecht."
Die Behandlung von Einmalzahlungen wurde zum 1.1.2003 geändert! Siehe http://www.400-euro.de
Nicht zum Bruttogehalt zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen z.B.
für Fahrtkosten, private Kfz-Nutzung, Kleidergeld. Auch der pauschale
Freibetrag für nebenberufliche Lehrer, Ausbilder, Trainer, Betreuer, Pflegekräfte
und Künstler ist nicht Teil des Bruttogehaltes im Sinne der Sozialversicherung.
Diese Berufsgruppen können deshalb oft bis zu 479 Euro monatlich beitragsfrei
verdienen. Mehr dazu hier.
Der Arbeitgeber
muß Pauschalbeiträge zahlen:
Die Versicherungsfreiheit bedeutet nur, daß der Arbeitnehmer
keine Beiträge zahlen muß. Der Arbeitgeber muß Pauschalbeiträge zahlen:
10 % vom Gehalt für die Krankenkasse des Mitarbeiters, falls dieser
gesetzlich versichert ist (z.B. familienversichert über Eltern oder Ehegatte,
freiwillig versichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse). Daraus entsteht
kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Krankenversicherung, auch
nicht auf Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist,
entfällt dieser Pauschalbeitrag.
12 % vom Gehalt für die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser
Beitrag wird dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben, wirkt sich
also auf die Rentenhöhe später aus. Außerdem wird ein Jahr Beschäftigung
auf dieser Basis mit 2,7 Monaten auf rentenrechtliche Wartezeiten angerechnet.
Für den Arbeitgeber entstehen damit Lohnnebenkosten in Höhe von 22
% - bei genau 325 Euro wären dies 71,50 Euro, also laufende Personalkosten
von 396,50 Euro. Wäre der Arbeitnehmer voll versicherungspflichtig und
bei einer durchschnittlich teuren Krankenkasse, müßte der Arbeitgeber monatlich
etwa 392 Euro zahlen. Die weitverbreitete Meinung, Arbeitgeber würden
durch 325-Euro-Jobs Kosten sparen, ist deshalb falsch. Nur der Arbeitnehmer
spart durch den Wegfall seiner Beitragsanteile. Der Arbeitgeber darf die
pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nicht vom Gehalt
abziehen.
Die Arbeitnehmerin
kann freiwillig den Rentenbeitrag erhöhen:
Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bringt nur recht geringe Rentenansprüche.
Wer ein Jahr lang 325 Euro verdient, erhöht damit seine spätere Monatsrente
um nur 2,17 Euro. Das liegt daran, daß das Gehalt bereits niedrig und
der Pauschalbeitrag von 12 % deutlich geringer ist als der normale Rentenbeitrag
von 19,1 %. Wenn der Arbeitnehmer vollwertig rentenversichert sein möchte,
kann er die Differenz selbst zahlen, das wären derzeit 7,1 % (bei 325 Euro
also 23,08 Euro, die dann vom Gehalt abgezogen werden). Der Arbeitnehmer
erwirbt durch einen Jahresbeitrag (276,96 Euro) einen weiteren Anspruch
von 1,29 Euro Monatsrente. Er muß mindestens 83 Jahre alt werden, um wenigstens
die eingezahlten Beiträge unverzinst wieder zurück zu bekommen. Die Rentensteigerung
lohnt sich deshalb, verglichen mit einer privaten Geldanlage, sicher nicht.
Wichtiger könnte sein, daß durch die Beitragserhöhung alle Monate voll zählen
für Wartezeiten. Dadurch kann im Einzelfall ein Anspruch auf vorzeitige
Renten (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) oder auf Rehabilitationsmaßnahmen
(z.B. Kuren) bestehen. Das hängt allerdings sehr vom Einzelfall ab und ist
am ehesten für ältere Beschäftigte etwa ab 50 von Bedeutung. In diesem Fall
sollte man sich von der Versicherungsanstalt persönlich beraten lassen.
Wenn das Gehalt geringer als 155 Euro monatlich ist, muß der Arbeitnehmer
mehr als 7,1 % davon zahlen, wenn er versicherungspflichtig sein will.
Sein Anteil und der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers müssen zusammen nämlich
mindestens 29,61 Euro betragen.
Der Arbeitgeber muß geringfügig Beschäftigte schriftlich darauf hinweisen,
daß sie auf eigenen Wunsch zusätzliche Beiträge zahlen können. Dabei sollte
er sich schriftlich bestätigen lassen, ob diese Möglichkeit gewünscht wird
oder nicht.
Arbeitslose mit 325-Euro-Job:
Auch wer arbeitslos ist und Leistungen vom Arbeitsamt bezieht, kann
gleichzeitig einen 325-Euro-Job haben. Wer weniger als 15 Stunden wöchentlich
beschäftigt ist, gilt trotzdem als arbeitslos. Dabei gibt es einige Einschränkungen:
Der Arbeitslose muß jederzeit in der Lage sein, eine vom Arbeitsamt
angebotene Stelle anzutreten. Das könnte schwierig sein, wenn der 325-Euro-Job
mit den angebotenen Arbeitszeiten nicht vereinbar ist und aufgrund der
Kündigungsfristen nicht kurzfristig beendet werden kann. Dassellbe gilt,
wenn das Arbeitsamt die Teilnahme an einer Weiterbildung verlangt.
Das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auf das
Arbeitslosengeld angerechnet.
Für die Anrechnung gilt: es zählt das Netto-Einkommen (nach Abzug
der Werbungskosten). Ein Freibetrag von 20 % des Arbeitslosengeldes, mindestens
aber 165 Euro, wird nicht angerechnet. Der "Übungsleiterfreibetrag" gilt
auch für die Arbeitslosenversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Ein Arbeitsloser
mit entsprechendem Nebenjob (z.B. als Pflegekraft) kann deshalb 319 Euro
(165 + 154) nebenbei ohne Kürzung des Arbeitslosengeldes verdienen. Höhere
Freibeträge sind möglich, wenn der Arbeitslose mindestens 12 Monate vor
der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt war. Das Nebeneinkommen muß
auf jeden Fall, auch wenn es unter den Freibeträgen ist, dem Arbeitsamt gemeldet
werden.
Abgrenzung zu anderen versicherungsfreien Tätigkeiten
Ab 1.4.2003 gilt in allen Punkten "400 Euro" statt
"325 Euro"!
Die 325-Euro-Beschäftigungen sind nicht die einzige Form sozialversicherungsfreier
Arbeit. Sonderregelungen gibt es auch für: Kurzfristige Beschäftigungen:
wenn eine Beschäftigung auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt
ist und nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird, ist sie ebenfalls geringfügig.
Verschiedene Beschäftigungen dieser Art werden zusammengerechnet und dürfen
innerhalb von 12 Monaten (ab 1.4.: innerhalb eines
Kalenderjahres) die Grenzen nicht überschreiten. Die Höhe des Gehalts
spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber zahlt keine pauschalen Beiträge. Die
Lohnsteuer kann in bestimmten Fällen pauschaliert werden. Eine kurzfristige
Beschäftigung kann zusätzlich zu einem 325-Euro-Job ausgeübt werden, beide
bleiben sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung für den 325-Euro-Job
entfällt allerdings.
Werkstudenten: Studierende an Hochschulen und Fachschulen
können neben dem Studium als Arbeitnehmer tätig sein und bleiben versicherungsfrei
in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; Rentenbeiträge
müssen seit 1996 gezahlt werden. Die Beschäftigung muß auf 20 Stunden
wöchentlich begrenzt sein, Ausnahmen gibt es für Arbeitszeiten am Wochenende
und in den Ferien. Die Höhe des Gehalts spielt keine Rolle. Erfüllt der
Student als Arbeitnehmer gleichzeitig die Bedingungen der 325-Euro-Regelung,
so gilt diese vorrangig - also Pauschalbeiträge des Arbeitgebers, aber
keine Rentenversicherungspflicht. Für den Arbeitgeber ist es deshalb günstiger,
einen Studenten knapp über der 325-Euro-Grenze zu beschäftigen. Dann muß
er nur 9,55 % Rentenversicherung zahlen.
Praktikanten: Je nach Art des Praktikums kann eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegen oder auch nicht. Ggf. gelten Sonderregelungen
für einzelne Zweige der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber sollte deshalb
im Einzelfall eine Entscheidung der Krankenkasse über die Versicherungspflicht
verlangen.
Selbständige Tätigkeiten (sog. freie Mitarbeiter, Subunternehmer,
Honorarkräfte): wenn kein Arbeitsverhältnis sondern eine selbständige
Tätigkeit vorliegt, besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Beitragszahlung.
Der Mitarbeiter selbst ist in bestimmten Fällen rentenversicherungspflichtig
und muß diesen Beitrag alleine tragen. Für diese Rentenversicherungspflicht
bei bestimmten selbständigen Tätigkeiten (z.B. Lehrer und Dozenten)
gilt ebenfalls die 325-Euro-Grenze. Lohnsteuer wird nicht abgeführt,
der Mitarbeiter ist für die Zahlung aller Steuern (z.B. auch Gewerbe- und
Umsatzsteuer) selbst verantwortlich. Arbeitsrechtliche Gesetze und Tarifverträge
gelten nicht. Aber: die Abgrenzung zwischen "Selbständiger" und "Arbeitnehmer"
kann sehr schwierig sein. Auch wenn im Vertrag steht, daß kein Arbeitsverhältnis
begründet wird, kann aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der angeblich
Selbständige doch als Arbeitnehmer gelten. Die Beiträge zur Sozialversicherung
müssen dann vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Wie sind geringfügig
Beschäftigte versichert?
Auch wenn "325 Euro" bedeutet, daß man sozialversicherungsfrei beschäftigt
ist, besteht trotzdem in vielen Fällen ein gewisser Versicherungsschutz.
Dabei muß man zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung
unterscheiden:
Unfallversicherung: Hier gilt die 325-Euro-Grenze nicht. Der Arbeitgeber
muß auch für diese Arbeitnehmer Beiträge an die Berufsgenossenschaft
zahlen, und nach einem Arbeitsunfall haben sie Anspruch auf alle Leistungen.
Arbeitslosenversicherung: Kein Versicherungsschutz. Verliert der
Arbeitnehmer seinen 325-Euro-Job, erhält er daraus auch kein Arbeitslosengeld.
Rentenversicherung: Bisher erworbene Ansprüche bleiben selbstverständlich
erhalten, aber der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bringt nur sehr geringe
zusätzliche Ansprüche. Der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche durch eigene
Beiträge etwas erhöhen (siehe oben).
Krankenversicherung: Durch den 325-Euro-Job entsteht kein neuer
Anspruch. In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer allerdings kostenlos
krankenversichert sein, weil für die Familienversicherung die Einkommensgrenze
höher liegt (335 Euro). Eine Familienversicherung setzt voraus, daß der
Ehegatte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Bis zum 18. Lebensjahr
(während der Ausbildung länger) kann man auch über die Eltern familienversichert
sein. Die Familienversicherung gilt nur für die medizinischen Leistungen
der Krankenkassen, ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Wenn der
Arbeitnehmer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, hat er keinen Einkommensersatz
(Ausnahme: Arbeitsunfall).
Nicht familienversichert ist man z.B. wenn:
der Ehegatte privat versichert ist
die Altersgrenzen für die Versicherung bei den Eltern überschritten
sind und man nicht verheiratet ist
man zusätzlich zu den 325 Euro noch mehr als 10 Euro monatlich
sonstige Einnahmen hat (z.B. Zinseinnahmen aus einem Sparbuch, Vermietung,
selbständige Einkünfte)
Deshalb sollte die Frage der Familienversicherung immer individuell
mit der Krankenkasse geklärt werden. Wer nicht familienversichert ist,
und auch nicht z.B. als Arbeitsloser, Rentner oder Student krankenversichert
ist, sollte sich nach der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung erkundigen.
Das kostet allerdings je nach Kasse mindestens etwa 120 Euro monatlich (einschließlich
Pflegeversicherung).
Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung.
Wer kostenlos bei einer Krankenkasse familienversichert ist, ist dort auch
kostenlos pflegeversichert. Wer sich freiwillig krankenversichert, muß bei
derselben Kasse auch pflegeversichert sein.
Für Arbeitgeber: Nachzahlungen werden
teuer
Die zahlreichen Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit können leicht
dazu führen, daß ein Arbeitgeber die Versicherungspflicht falsch beurteilt.
Im Sozialversicherungsrecht ist der Arbeitgeber haftbar für korrekte Meldungen
und Beitragszahlungen.
Irrtümer können vor allem dadurch entstehen, daß der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz bei Teilzeitarbeit übersieht. Wenn z.B. der
Arbeitnehmer untertariflich bezahlt wird (sofern ein Tarif anzuwenden wäre!)
oder Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld nur für geringfügig Beschäftigte
nicht gezahlt wurden, war das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt zu
niedrig. Für die Sozialversicherungspflicht ist aber entscheidend, auf welches
Gehalt Anspruch bestand - auch wenn tatsächlich weniger ausbezahlt wurde.
Die Behandlung von Einmalzahlungen wurde zum 1.1.2003
geändert! Siehe http://www.400-euro.de
Dazu ein Bespiel: Ein Mitarbeiter verdient monatlich 325 Euro, der Arbeitgeber
zahlt 22 % Pauschalbeiträge. Bei einer Betriebsprüfung fällt auf, daß
in diesem Unternehmen alle Arbeitnehmer ein dreizehntes Gehalt als Weihnachtsgeld
erhalten, nur die geringfügig Beschäftigten nicht. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
des Teilzeitgesetzes ergibt sich damit, abweichend vom Arbeitsvertrag,
auch für den vermeintlich geringfügig Beschäftigten Anspruch auf 13 Gehälter
zu je 325 Euro, die Versicherungspflichtgrenze ist damit überschritten.
Während die Nachforderung des Arbeitnehmers in diesem Fall relativ gering
ausfällt - bei kurzen Ausschlußfristen wird sie auch oft ganz entfallen
- muß der Arbeitgeber mit erheblichen Nachzahlungen an die Sozialversicherung
rechnen. Beitragsansprüche verjähren in der Regel nach vier Kalenderjahren,
d.h. es müssen bis zu fünf Jahresbeiträge nachgezahlt werden. Bei einem Gehalt
von 13mal 325 Euro wären dies etwa 8660 Euro an Beitragsschulden zuzüglich
Säumniszuschläge. Etwa die Hälfte davon hat der Arbeitgeber bereits mit
den Pauschalbeiträgen gezahlt (aber erst seit April 1999!), so daß es im
wesentlichen um die Nachzahlung des Arbeitnehmeranteils geht. Auch dafür
haftet nur der Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse. Er darf vom Gehalt
rückwirkend nur für die letzten drei Abrechnungen den Arbeitnehmeranteil
abziehen. Der Mitarbeiter muß also nur mit einer einmaligen Sonderbelastung
von etwa 200 Euro rechnen (und natürlich laufenden Beitragsabzug in der
Zukunft), erwirbt aber gleichzeitig für bis zu fünf Jahre nachträglich
Versicherungsansprüche.
Zu solchen Nachforderungen kann es in erster Linie kommen, wenn bei der
Betriebsprüfung Fehler festgestellt werden. Auch der Arbeitnehmer kann eine
Überprüfung veranlassen. So lange alles reibungslos läuft, ist er zwar
meist mit der Versicherungsfreiheit einverstanden. Spätestens nach einer
Kündigung wird er bemerken, daß er nicht arbeitslosenversichert war. Wenn
er sich dann gegenüber dem Arbeitsamt darauf beruft, daß ohne Verstoß gegen
das Teilzeitgesetz Beiträge gezahlt worden wären, müssen die Sozialversicherungsträger
diesen Hinweis überprüfen. Der Arbeitnehmer kann dadurch nur gewinnen: wird
nachträglich Versicherungspflicht festgestellt, bekommt er Arbeitslosengeld
und Rentenpunkte. Einen Beitragsabzug muß er nicht mehr befürchten, wenn
das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Sofern er nicht selbst die falsche
Beurteilung verschuldet hat, etwa durch das Verschweigen von Nebenjobs,
kann der Arbeitgeber keine Beteiligung an der Beitragszahlung mehr fordern.
Das Mainzer Modell: Zuschüsse bei mehr als 325 Euro
Die 325-Euro-Regelung hat einen Nachteil: wer nur wenig mehr als 325 Euro
verdient, hat durch die Versicherungspflicht sofort ein erheblich geringeres
Nettogehalt. Bei 330 Euro liegt es bei nur noch etwa 260 Euro (in Steuerklassen
V und VI noch weniger). Dieser plötzliche Sprung ab 325,01 Euro Bruttogehalt
ist seit März 2002 durch das Mainzer Modell des Kombilohns für einige Betroffene
abgemildert worden. Das Arbeitsamt zahlt Zuschüsse zu den SV-Beiträgen
und einen Zuschlag zum Kindergeld für Geringverdiener. Aber nicht für alle
- die wichtigsten Bedingungen sind:
- Das Gehalt liegt zwischen 325,01 und 897 Euro (Verheiratete und
Alleinerziehende: 1.707 Euro).
- Die Förderung ist vom persönlichen Gesamteinkommen abhängig.
- Nur neue versicherungspflichtige Jobs werden gefördert: man darf
nicht in den letzten 6 Monaten vorher beim selben Arbeitgeber versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sein. Aber: die Erweiterung
von bestehenden 325-Euro-Jobs auf versicherungspflichtige Arbeit wird gefördert!
Für 325-Euro-Jobber könnte sich damit eine Ausdehnung der Arbeitszeit
auch um nur wenige Stunden wöchentlich lohnen. Auch der Arbeitgeber kann
einen Zuschuss erhalten. Nähere Informationen zu diesem Förderprogramm
finden Sie beim Bundesabeitsministerium und beim Presseamt der Bundesregierung. Zuständig für die Beratung
im Einzelfall ist das örtliche Arbeitsamt.