Lohnsteuer bei 325-Euro-Jobs



Für die steuerrechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung gibt es drei Möglichkeiten: das Einkommen kann steuerfrei sein, man kann per Lohnsteuerkarte abrechnen, oder eine pauschale Lohnsteuer zahlen. Anders als in der Sozialversicherung, wo die Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man bei der Lohnsteuer zwischen den verschiedenen Varianten wählen. Neben der Lohnsteuer kann auch  Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig werden.


Steuerfreie Einnahmen

Das Gehalt aus einem 325-Euro-Job ist steuerfrei, wenn: Zu den anderen Einkünften gehören z.B. solche aus selbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus einem Sparbuch). Der Arbeitnehmer darf also neben dem 325-Euro-Job keine Einkünfte haben, die grundsätzlich steuerpflichtig sind (oder "unterm Strich" müssen die Verluste aus diesen Einkünften mindestens so hoch sein wie der Gewinn). Da der Arbeitgeber nicht wissen kann, ob sein Mitarbeiter solche Einkünfte hat, muß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung dazu vorlegen. Er bekommt sie beim Finanzamt, das Antragsformular dafür finden Sie hier. Nur wenn die Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt - um die sich der Arbeitnehmer selbst kümmern muß - darf das Gehalt steuerfrei ausgezahlt werden. Wer mehrere geringfügige Jobs gleichzeitig hat, erhält auf Antrag auch mehrere Bescheinigungen, wenn die Summe der Gehälter 325 Euro nicht übersteigt.

Nicht jeder sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer ist auch steuerfrei. Die Bescheinigung erhält z.B. nicht, wer: Steuerfreie Einnahmen wie z.B. Wohngeld, Erziehungsgeld und Arbeitslosengeld sowie Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt.

Die Bescheinigung des Finanzamtes ist eine vorläufige Schätzung. Es kann ja sein, daß im Lauf des Jahres später steuerpflichtige Einkünfte anfallen. Wenn das der Fall ist, muß der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dann kann auch das Einkommen aus dem 325-Euro-Job nachträglich besteuert werden.

Abrechnung mit Lohnsteuerkarte

Auch für einen 325-Euro-Job kann die Abrechnung per Lohnsteuerkarte erfolgen. In vielen Fällen ist das sogar der einfachste Weg und es muß trotzdem keine Steuer gezahlt werden.

In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 325 Euro noch keine Lohnsteuer an, d.h. das Gehalt wird ohne Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Trotzdem kann es sich bei der jährlichen Steuerfestsetzung auswirken, wenn man selbst oder der Ehegatte entsprechend hohe andere Einkünfte hat.

In Steuerklasse V (mitverdienender Ehegatte) werden bei 325 Euro Gehalt 47,41 Euro Lohnsteuer abgezogen. Der Grund dafür ist, daß die eigenen Freibeträge praktisch teilweise dem Ehegatten in seiner Steuerklasse III überlassen wurden, weil sie sich bei seinem Gehalt höher auswirken. In Steuerklasse VI liegt die Lohnsteuer bei 64,75 Euro (in beiden Fällen ggf. auch Kirchensteuer). Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein zweites Arbeitsverhältnis handelt.

Da dann meist auch etwa 18 % Sozialversicherung zu zahlen sind, bleiben in Steuerklasse VI  von 325 Euro brutto nur noch etwa 200 Euro netto übrig. Nach dem Jahressteuerbescheid wird eventuell ein Teil der gezahlten Steuern wieder erstattet. Der Arbeitnehmer kann aber den monatlichen Steuerabzug reduzieren: wenn er im ersten Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht mehr als 10.367 Euro (im Jahr bei Steuerklasse I) verdient, kann ein Steuerfreibetrag auf der zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu muß der Arbeitnehmer beide Lohnsteuerkarten und einen Antrag  beim Finanzamt vorlegen. Wer z.B. nur zwei 325-Euro-Jobs ausübt, kann auf diesem Weg den Steuerabzug ganz vermeiden - nicht aber die Beiträge zur Sozialversicherung.

Pauschalbesteuerung

Nach wie vor ist es bei 325-Euro-Jobs möglich, daß der Arbeitgeber ohne Lohnsteuerkarte eine pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt. Bedingungen dafür sind: Die pauschale Lohnsteuer liegt bei 20 % des Arbeitslohns, dazu kommen 5,5 % der Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer). Bei 325 Euro wären das 65 Euro Lohnsteuer und 3,58 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 68,58 Euro oder etwa 21 % des Gehaltes.

Diese Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber selbst übernehmen, er kann sie aber auch vom Gehalt abziehen (im Arbeitsvertrag sollte vereinbart werden, wer die Kosten trägt). Der Abzug wäre dann etwa ebenso hoch wie in Steuerklasse VI. Für den Arbeitnehmer hat das aber den Nachteil, daß pauschal gezahlte Steuer nicht für den Einkommensteuerbescheid zählt, d.h. er wird keine Steuererstattung bekommen und kann auch keine Werbungskosten geltend machen. Nur bei relativ hohen anderen steuerpflichtigen Einkünften (auch des Ehegatten) wird sich diese Variante lohnen. Zur Berechnung im Einzelfall kann man sich  an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Bis 1999 hatten meist die Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernommen. Seit sie in jedem Fall bereits SV-Beiträge zahlen müssen, kommt das kaum noch vor. Die Lohnnebenkosten wären dann nämlich bei einem 325-Euro-Mitarbeiter etwa doppelt so hoch wie bei anderen Beschäftigten.

Zusammenfassung:

Wenn der 325-Euro-Job das einzige Einkommen im Kalenderjahr ist, entfällt die Lohnsteuer bei  Vorlage eine Bescheinigung des Finanzamtes ganz.

Keine Steuer wird abgezogen, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit den Klassen I bis IV vorlegt (aber evtl. Besteuerung im Einkommensteuerbescheid). Bei Steuerklassen V und VI wird Lohnsteuer abgezogen, aber evtl. im Folgejahr vom Finanzamt erstattet. Bei Steuerklasse VI kann ein Freibetrag  aus der ersten Steuerkarte übertragen werden, wenn in diesem Arbeitsverhältnis das Gehalt niedrig ist.

Wer Pauschalversteuerung wählt, muß vereinbaren, ob diese der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer trägt. Sie lohnt sich nur in Ausnahmefällen, eine Erstattung am Jahresende erfolgt nicht.

Wenn der Arbeitnehmer weder eine Steuerkarte noch eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, muß der Arbeitgeber nach Steuerklasse VI Lohnsteuer vom Gehalt abziehen oder ggf. freiwillig die Pauschalsteuer übernehmen.

479 statt 325 Euro?

Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es einen besonderen Freibetrag, der die 325-Euro-Grenze praktisch auf 479 Euro erweitert. Mehr dazu hier .


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