Lohnsteuer bei 325-Euro-Jobs
Für die steuerrechtliche Behandlung der geringfügigen
Beschäftigung gibt es drei Möglichkeiten: das Einkommen kann steuerfrei sein, man kann per Lohnsteuerkarte abrechnen,
oder eine pauschale Lohnsteuer zahlen.
Anders als in der Sozialversicherung, wo die Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht
jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man bei der Lohnsteuer zwischen
den verschiedenen Varianten wählen. Neben der Lohnsteuer kann auch Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag fällig werden.
Steuerfreie Einnahmen
Das Gehalt aus einem 325-Euro-Job ist steuerfrei, wenn:
- die sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen
erfüllt sind und der Arbeitgeber deshalb den Pauschalbeitrag von 12 % zur
Rentenversicherung zahlt, und
- die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers "nicht positiv ist."
Zu den anderen Einkünften gehören z.B. solche aus selbständiger Arbeit oder
aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus einem Sparbuch). Der Arbeitnehmer darf
also neben dem 325-Euro-Job keine Einkünfte haben, die grundsätzlich steuerpflichtig
sind (oder "unterm Strich" müssen die Verluste aus diesen Einkünften mindestens
so hoch sein wie der Gewinn). Da der Arbeitgeber nicht wissen kann, ob sein
Mitarbeiter solche Einkünfte hat, muß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung
dazu vorlegen. Er bekommt sie beim Finanzamt, das Antragsformular dafür finden
Sie hier. Nur wenn die Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt
- um die sich der Arbeitnehmer selbst kümmern muß - darf das Gehalt steuerfrei
ausgezahlt werden. Wer mehrere geringfügige Jobs gleichzeitig hat, erhält auf Antrag auch mehrere Bescheinigungen, wenn die Summe der Gehälter 325 Euro nicht übersteigt.
Nicht jeder sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer ist auch steuerfrei. Die
Bescheinigung erhält z.B. nicht, wer:
- eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (weil davon
ein Teil immer steuerpflichtig ist, auch wenn bei fast allen Rentnern tatsächlich
aufgrund der Freibeträge keine Steuer gezahlt werden muß),
- im gleichen Kalenderjahr bereits aus einem anderen (nicht geringfügigen)
Arbeitsverhältnis Gehalt bezogen hatte,
- steuerpflichtige Zinseinnahmen oder Gewinne aus Wertpapieren hat.
- Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit als Beamter oder Selbständiger
hat.
Steuerfreie Einnahmen wie z.B. Wohngeld, Erziehungsgeld und Arbeitslosengeld
sowie Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt.
Die Bescheinigung des Finanzamtes ist eine vorläufige Schätzung. Es kann
ja sein, daß im Lauf des Jahres später steuerpflichtige Einkünfte anfallen.
Wenn das der Fall ist, muß der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung
abgeben. Dann kann auch das Einkommen aus dem 325-Euro-Job nachträglich besteuert
werden.
Abrechnung mit Lohnsteuerkarte
Auch für einen 325-Euro-Job kann die Abrechnung per Lohnsteuerkarte erfolgen.
In vielen Fällen ist das sogar der einfachste Weg und es muß trotzdem keine
Steuer gezahlt werden.
In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 325 Euro noch keine Lohnsteuer an,
d.h. das Gehalt wird ohne Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
ausgezahlt. Trotzdem kann es sich bei der jährlichen Steuerfestsetzung auswirken,
wenn man selbst oder der Ehegatte entsprechend hohe andere Einkünfte hat.
In Steuerklasse V (mitverdienender Ehegatte) werden bei 325 Euro Gehalt 47,41
Euro Lohnsteuer abgezogen. Der Grund dafür ist, daß die eigenen Freibeträge
praktisch teilweise dem Ehegatten in seiner Steuerklasse III überlassen wurden,
weil sie sich bei seinem Gehalt höher auswirken. In Steuerklasse VI liegt
die Lohnsteuer bei 64,75 Euro (in beiden Fällen ggf. auch Kirchensteuer).
Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein zweites Arbeitsverhältnis handelt.
Da dann meist auch etwa 18 % Sozialversicherung zu zahlen sind, bleiben in
Steuerklasse VI von 325 Euro brutto nur noch etwa 200 Euro netto übrig.
Nach dem Jahressteuerbescheid wird eventuell ein Teil der gezahlten Steuern
wieder erstattet. Der Arbeitnehmer kann aber den monatlichen Steuerabzug
reduzieren: wenn er im ersten Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht mehr
als 10.367 Euro (im Jahr bei Steuerklasse I) verdient, kann ein Steuerfreibetrag
auf der zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu muß der Arbeitnehmer
beide Lohnsteuerkarten und einen Antrag beim Finanzamt vorlegen. Wer z.B.
nur zwei 325-Euro-Jobs ausübt, kann auf diesem Weg den Steuerabzug ganz vermeiden
- nicht aber die Beiträge zur Sozialversicherung.
Pauschalbesteuerung
Nach wie vor ist es bei 325-Euro-Jobs möglich, daß der Arbeitgeber ohne Lohnsteuerkarte
eine pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt. Bedingungen dafür sind:
- im einzelnen Job liegt das Gehalt bei maximal 325 Euro (Weihnachtsgeld
usw. muß auf alle Monate umgerechnet werden). Ob andere Arbeitsverhältnisse
oder sonstige Einkünfte vorhanden sind, spielt keine Rolle.
- Der durchschnittliche Stundenlohn liegt bei höchstens 12 Euro.
Die pauschale Lohnsteuer liegt bei 20 % des Arbeitslohns, dazu kommen 5,5
% der Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer). Bei 325
Euro wären das 65 Euro Lohnsteuer und 3,58 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen
68,58 Euro oder etwa 21 % des Gehaltes.
Diese Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber selbst übernehmen, er kann sie
aber auch vom Gehalt abziehen (im Arbeitsvertrag sollte vereinbart werden,
wer die Kosten trägt). Der Abzug wäre dann etwa ebenso hoch wie in Steuerklasse
VI. Für den Arbeitnehmer hat das aber den Nachteil, daß pauschal gezahlte
Steuer nicht für den Einkommensteuerbescheid zählt, d.h. er wird keine Steuererstattung
bekommen und kann auch keine Werbungskosten geltend machen. Nur bei relativ
hohen anderen steuerpflichtigen Einkünften (auch des Ehegatten) wird sich
diese Variante lohnen. Zur Berechnung im Einzelfall kann man sich an einen
Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Bis 1999 hatten meist die Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernommen. Seit
sie in jedem Fall bereits SV-Beiträge zahlen müssen, kommt das kaum noch
vor. Die Lohnnebenkosten wären dann nämlich bei einem 325-Euro-Mitarbeiter
etwa doppelt so hoch wie bei anderen Beschäftigten.
Zusammenfassung:
Wenn der 325-Euro-Job das einzige Einkommen im Kalenderjahr ist, entfällt
die Lohnsteuer bei Vorlage eine Bescheinigung des Finanzamtes ganz.
Keine Steuer wird abgezogen, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit
den Klassen I bis IV vorlegt (aber evtl. Besteuerung im Einkommensteuerbescheid).
Bei Steuerklassen V und VI wird Lohnsteuer abgezogen, aber evtl. im Folgejahr
vom Finanzamt erstattet. Bei Steuerklasse VI kann ein Freibetrag aus der
ersten Steuerkarte übertragen werden, wenn in diesem Arbeitsverhältnis das
Gehalt niedrig ist.
Wer Pauschalversteuerung wählt, muß vereinbaren, ob diese der Arbeitgeber
oder der Arbeitnehmer trägt. Sie lohnt sich nur in Ausnahmefällen, eine Erstattung
am Jahresende erfolgt nicht.
Wenn der Arbeitnehmer weder eine Steuerkarte noch eine Freistellungsbescheinigung
vorlegt, muß der Arbeitgeber nach Steuerklasse VI Lohnsteuer vom Gehalt
abziehen oder ggf. freiwillig die Pauschalsteuer übernehmen.
479 statt 325 Euro?
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen
Organisationen gibt es einen besonderen Freibetrag, der die 325-Euro-Grenze
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